Kleingartenverein "Damaschke" e.V. Görlitz

Kleingartenordnung

Kleingartenverein
Damaschke“ e.V.

    -Kleingartenordnung -




Die Kleingartenordnung gilt für alle im Kleingartenverein “Damaschke“ e.V. organisierten Kleingärtnerinnen und Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt).

Die Kleingartenordnung ist Bestandteil jedes Kleingartenpachtvertrages  (auch Kleingarten-Nutzungsvertrag oder Pachtvertrag für Kleingärtner genannt) unabhängig vom Datum des Vertrages (nachfolgend Pachtvertrag genannt).

Die jeweils geltende Satzung und Kleingartenordnung des Kleingartenvereins “Damaschke“ e.V. sowie die im oben genannten Absatz 2 genannten Pachtverträge, bilden für jeden Pächter eine rechtsverbindliche Einheit.

Jeder Pächter ist rechtlich verpflichtet, den Festlegungen der Satzung, der Kleingartenordnung, der oben genannten Pachtverträge, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Auflagen des Vorstandes des Kleingartenvereins “Damaschke“ e.V. nach zu kommen.

Es ist Aufgabe des Vorstandes, darüber Anleitung und Kontrolle auszuüben.


1. Nutzung der Kleingärten

1.1 Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und zu seinen Haushalt gehörenden Personen. 

Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.  Die Einrichtung und Bebauung eines Kleingartens für Dauerwohnzwecke oder jegliche Art von Vermietung ist nicht gestattet. 

1.2 Der Kleingarten ist in guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von  Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens 1/3 der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten.


1.3 Obstgehölze sind als Niederstamm zu pflanzen. Hoch wachsende Laub-/Nadelbäume (wie z. Bsp. Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen, Birken, Kastanien, Weiden u. a.) sind im Kleingarten nicht zulässig. An Ziergehölzen, einschließlich aller Koniferen, sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig. Um Beeinträchtigungen des Nachbarpächters zu vermeiden, sind folgende Grenzabstände zum Nachbargarten empfehlenswert:

 

 - Obstbäume
- Niederstamm: 2 Meter
- Viertelstamm : 3 Meter
- Beerensträucher: 0,75 m bis 1 m je nach Größe

1.4 Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu schützen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September jeden Jahres dürfen Hecken nicht bis in das alte Holz zurück geschnitten, erheblich beschädigt, zerstört oder gerodet werden. Bei Feststellungen von brütenden Vögeln ist auf ein Heckenschnitt zu verzichten bzw. zu beenden.

Vereinseigene Hecken dürfen nicht eigenmächtig entfernt werden.

Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ist im zulässigen Maß (nach Herstellerangaben) statthaft und nur, wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können. Dabei sind die Bundes und Landespflanzenschutzgesetze zu beachten und ggf. ein Fachberater zu konsultieren.

2. Ordnung in den Kleingärten und in der Sparte

2.1 Alle Pächter und im Garten des Pächters befindlichen Personen haben die nachbarschaftlichen Beziehungen so zu gestalten, das zwischen den Gartennachbarn gegenseitig keine Nachteile und Belästigungen entstehen. 

2.2 Ruhestörende Gartenarbeiten sind in den Zeiten, gemäß

der aktuellen Polizeiverordnung der Stadt Görlitz

und

an Samstagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, zu unterlassen.

Dazu zählen unter anderem:

Der Betrieb von Motor getriebenen Bodenbearbeitungs-geräten, Heckenscheren, Kettensägen, Häckslern, Bohrmaschinen, Trennschleifern, Rüttelplatten, Rasenmähern u. a., sowie das Hämmern, Sägen, Holzspalten und ausklopfen von Teppichen u.a. 

Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente u.ä. dürfe nur in solcher Lautstärke betrieben/abgespielt werden, das andere Pächter/Anrainer der Gartenanlage nicht belästigt bzw. in ihrer Ruhe gestört werden.

Ausnahmen sind vorher unter den Pächtern zu klären.

Der Vorstand ist vorher zu informieren.

Bei Unstimmigkeiten ist der Gartenvorstand oder Gangobmann zu Rate zu ziehen. Dessen Entscheidung ist für die betreffenden Pächter binndend.

2.3 Gelieferte Düngemittel, Erde, Sand, Kies, oder Baumaterialien u. a. sind unverzüglich von der Straße (einschließlich Grünstreifen Friehofsseite) und den Gangwegen zu entfernen. Garten- und Küchenabfälle, Stalldung und Fäkalien sind sachgemäß zu kompostieren. 

Für die sachgemäße Entsorgung von Abfällen, die nicht kompostiert werden, ist der jeweilige Pächter als Verursacher selbst und auf eigene Kosten verantwortlich.

2.4 Das Hinüberwerfen und Ablagern von Abfällen, Steinen, Bauschutt u. a. Materialien in Nachbargärten, angrenzendes Gelände, auf Straßen und Wege sowie im Vereinsgelände ist verboten.

Das gilt auch für das Ableiten von Schmutz- und Regenwasser in andere Gärten. 

2.5 Jeder Pächter ist verpflichtet, den Weg vor seinen Garten ständig sauber und von Unkraut frei zu halten.

3. Sicherheit

3.1 Die Art und Weise der Abgrenzung zwischen den Einzelgärten in der Sparte haben die benachbarten Pächter eigenverantwortlich zu regeln. Die Abgrenzung durch Zäune ist nicht Bedingung. In Streitfällen beschließt der Vorstand nach Anrufung die Form der Abgrenzung und die Zuständigkeit (auch finanziell) endgültig.

3.2 Die Benutzung der Wege innerhalb der Sparte mit Lieferfahrzeugen, Kraftwagen und Krafträdern ist verboten. (Ausnahme ist die Belieferung des Kiosk).

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Gängen/Vereinswiese ist nicht gestattet. Beim kurzfristigen Abstellen von Fahrrädern auf den Gängen ist ein ungehindertes Vorbeigehen zu gewährleisten.

3.3 Das Spielen auf der Vereinswiese (z.B. Ballspiele u.ä.) ist nur nach dem üblichen Maß statthaft. Ballspiele und andere geräuschintensive Sport-/Spielaktivitäten sind an Sonn-/Feiertagen unzulässig. Eine Störung der angrenzenden Pächter hat das übliche Maß nicht zu übersteigen. Eine Beschädigung des Pflanzenbestandes ist zu unterbleiben. Es gilt jedoch das Verursacherprinzip. Es wird auf die Aufsichtpflicht hingewiesen.

3.4 Im gesamten Vereinsgelände ist jeglicher Umgang mit

    •  Schuss-/Luft-/Federdruckwaffen

    • Softairwaffen u.ä.

 verboten.

3.5 Äste, die in eine Stromleitung ragen, sind durch den verursachenden Pächter unverzüglich zu entfernen.

3.6 Elektroanschlüsse müssen den geltenden gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien zur Gewährleistung der Sicherheit entsprechen.

Die Pächter haben auf die ordnungsgemäße Aufhängung der Stromleitung im Bereich ihres Garten zu achten. Bei Mängel sind diese zu beheben und/oder der Gangobmann in Kenntnis zu setzen.

Der Pächter ist ab der Stromunterverteilung in seinen Garten für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Elektroanlage selbst verantwortlich.

Jeder Pächter hat Änderungen an der Armatur unter Angabe des letzten und aktuellen Zählerstand unaufgefordert dem Vorstand mitzuteilen.

3.7 Durch alle Pächter, insbesondere die Gangobleute, ist streng darauf zu achten, das die Brunnenöffnungen fest abgedeckt sind.

Bei dem Brunnenwasser handelt es sich um kein Trinkwasser.

3.8 Die Gangtore sind bei Eintritt der Dunkelheit abzuschließen.


4. Brandschutz

Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Sachsen nicht gestattet. Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit dem Umgang von offenen Feuer sind durch die Stadt Görlitz geregelt.

5. Kleintierhaltung

5.1
Die Kleintierzucht und Haltung ist in der Gartenanlage des Pächters grundsätzlich möglich. Die vorherige Zustimmung des Vorstandes und der Nachbarpächter sind zwingend erforderlich, schriftlich zu verfassen, aufzubewahren und auf Verlagen dem Vorstand vorzuzeigen.

5.2 Der Umfang der Kleintierhaltung ist so zu gestalten, das andere Pächter durch die Tierhaltung nicht beeinträchtigt oder belästigt werden.

Es ist durch den Kleintierzüchter/-halter sicherzustellen, dass die gehaltenen Tiere, deren Stallung und Abfälle keinen Schaden in anderen Gärten anrichten können.

Für Schäden, die gehaltene Tiere verursachen, ist der Halter des Tieres materiell verantwortlich. Die Stallanlagen und Auslaufplätze müssen sich in einen einwandfreien baulichen und hygienischen Zustand befinden.

5.4 Das Halten von Hunden und Katzen ist, ohne des Verantwortlichen vor Ort, nicht gestattet. Hunde sind auf den allgemein zugänglichen Vereinsanlagen an der Leine zu führen.

Beim Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.

Das Füttern von frei- bzw. wild herum streunenden Tieren ist verboten.

5.5 Bei Zuwiderhandlungen kann die Kleintierzucht und Haltung durch den Vorstand untersagt werden. 

6. Baulichkeiten

6.1 Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlaube oder anderer Baukörper und bauliche Nebenanlagen erfordern die Zustimmung des Vorstandes sowie ggf. die Bauerlaubnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Der Antrag an den Vorstand ist im Vorfeld der beabsichtigten Baumaßnahme schriftlich, mit einer zeichnerischen Darstellung, zu stellen. Für das Einholen aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt ist.

6.2 Die Gesamtgröße der überdachte Fläche, einschließlich Laube, darf 24m² nicht übersteigen.

Alle bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. Bundeskleingartengesetz § 20a Bestandsschutz.

6.3 Die Festlegung von Abstandsflächen, der Außenmaße und der Dachform obliegt, nach Beschluss der Mitgliederversammlung, dem Vorstand.

Eine Grenzbebauung ist unzulässig.

6.4 Eine Teilunterkellerung der Laube ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zulässig. Die Genehmigung des Vorstandes und der Bauaufsichtsbehörde ist dazu einzuholen.

6.5 Ein freistehendes Kleingewächshaus kann ohne Zustimmung durch den Vorstand errichtet werden. Die Anlegung eines künstliches Teiches, der als Feuchtbiotop gestaltet werden sollte, ist bis zu einer Größe von 4 Quadratmeter und flachen Randbereich zulässig.

6.6 Die Anlage von transportablen Planschbecken/Pool ist übererdig erlaubt. Ab einem Fassungsvermögen ab 1000 l (1m³) ist der Vorstand schriftlich zu unterrichten. Zum Befüllen der Planschbecken darf kein Brunnenwasser verwendet werden.

6.7 Sickergruben sind verboten.Fäkalien sind unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Geruchsbelästigung durch den Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu kompostieren.

7.0 Trinkwasserleitungen und Gangpumpen

7.1 Die Vereinstrinkwasserleitung (straßenseitig entlang der Mauer zum städtischen Friedhof, von der Straßenbahnwendeschleife Schlesische Straße bis in Höhe Gang 1) und die Abwasserdruckleitung (bis in Höhe der Spartenwiese) ist Eigentum des Vereines.

Für notwendige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen ist der Vorstand verantwortlich.

Die Kosten sind durch den Verein zu tragen.

Die Vereinstrinkwasserleitung wird ausschließlich durch den Vorstand bzw. durch ihn beauftragte Personen an- bzw. abgestellt. 

7.2 Die Trinkwasserleitungen in den Gängen der Sparte, jeweils beginnend am Straßenabsperrventil (an der Vereinsleitung) und allen nachfolgenden trinkwasserseitigen Baulichkeiten, Leitungen und Armaturen sind Eigentum der Pächter des Gartenganges, die über einen Trinkwasseranschluss im Garten des jeweiligen Ganges verfügen.

Notwendige Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen sind durch die Eigentümer (Pächter)/Nutzer der Trinkwasserleitung vorzunehmen.

Die Kosten sind durch die Eigentümer (Pächter)/Nutzer der Trinkwasserleitung des betreffenden Ganges zu tragen.

7.3 Die Trinkwasserleitungen in den Gärten der Pächter, vom Anschluss an die Gangtrinkwasserleitung bis zu den im Garten installierten Auslaufventilen, sind Eigentum der Pächter.

Für Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen ist der betreffende Pächter verantwortlich

Die Kosten sind durch ihn zu tragen. 

7.4 Jeder Pächter/Nutzer der Trinkwasserleitung bzw. Gangobmann hat Änderungen an der Armatur unter Angabe des letzten und aktuellen Zählerstand unaufgefordert dem Vorstand mitzuteilen.

7.5 Die Pumpen in den Gängen sind ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung des Bedarfs anderer Pächter des Ganges zu behandeln. Schäden an den Pumpen sind dem Gangobmann zu melden. Reparaturen sind grundsätzlich durch die Nutzer, der Gangpumpen eigenverantwortlich vorzunehmen. Die anfallenden Kosten sind durch die Pächter des Ganges zu tragen, ggf. gilt das Verursacherprinzip.

7.6 Die Installation und der Betrieb elektrisch angetriebener Pumpen zur privaten Wasserentnahme aus den Gangbrunnen sind nicht gestattet.

8.0 Gemeinnützige Arbeitsleistungen

8.1
Jeder Pächter oder ein von ihm Beauftragter (Ersatzerbringer, mindestens 18 Jahre alt) ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um-und Neubau bzw. Instandhaltung oder Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch unentgeltliche Arbeitsleistung und / oder finanziellen Umlagen zu beteiligen.

8.2 Der Umfang der je Pächter zu leistenden Arbeitsstunden, die Höhe der in begründeten Fällen in Geld zu begleichenden, nicht geleisteten Arbeitsstunden und die Höhe evtl. notwendiger finanzieller Umlagen sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen und regelt sich in der Gebühren-/Kostenordnung.

Die für nicht geleistete Arbeit in Geld zu begleichenden Beträge gehen in das Eigentum des Vereines über und sind nicht rückzahlbar. 

8.3 Die Aufgaben und die spezifischen Formen der Realisierung der gemeinnützigen Arbeitsleistungen sind durch den Vorstand mit den Gangobleuten abzustimmen und zu organisieren.

8.4 Arbeitsleistungen für den Verein, die in begründeten Fällen durch den Vorstand an Firmen oder Dienstleister zu vergeben sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn die diesbezüglichen Gesamtkosten den Betrag, der von der Mitgliederversammlung, beschlossenen Beitrags- und Kostenordnung des Vereines, übersteigen.

Ausnahme davon besteht bei sofort durchzuführenden/nicht aufschiebbaren Arbeiten (z.B. beschädigte Wasser-/Stromleitung), sofern es gilt Schaden für Leib-/Leben oder hohe Sachwerte abzuwenden.

8.5 Eine Befreiung der zu erbringenden Pflichtstunden bzw. der daraus resultierenden finanziellen Umlage kann in Betracht kommen bei:

    - Mitglieder des Vorstandes

    - Mitglieder der Revisionskommission

    und nach deren Ausscheiden, nach mindestens 4-maliger Wiederwahl (12 Jahre)

    - Besitzer von Rand-/Eckgärten (bei anfallenden Heckenschnitt)

          - Einzelprüfung, Bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung

9.0 Kosten-/Gebührenordnung 

Die Kosten-/Gebührenordnung des Vereines gilt für alle Pächter. Sie ist als Anlage Bestandteil der Kleingartenordnung und enthält aktuell alle durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrags- und Kostenregelungen. Die Änderung der Beitrags- und Kostenordnung oder die Änderung einzelner Punkte dieser Ordnung, bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. 

10. Sonstiges

10.1 Pächter, die ihren Garten abgeben wollen, können sich mit einen eigenverantwortlich zu gewinnenden Gartennachfolger ohne offizielle Schätzung preislich einigen. Bei Anruf eines Schätzers hat der abgebende Pächter den Schätzer zu bestellen und die Kosten dafür selbst zu tragen.

Der Vorstand kann bei der Abwicklung, auf Nachfragen, unterstützen. Dabei wird eine Gebühr zu Gunsten des Vereins gem. Kosten-/Gebührenordnung zu Lasten des Verkäufers fällig.

10.2 Das Vereinshaus kann nach Absprache mit dem Kioskbetreiber für geschlossene Veranstaltungen genutzt werden. Es kann ein Nutzungsentgelt erhoben werden. Dies regelt sich in der Kosten-/Gebührenordnung.

10.3 Zu den allgemeinen Anlagen des Kleingartenverein Damaschke e.V. gehören

    • die allgemein zugänglichen Gartengänge 1 bis 8

    • die Vereinswiese

    • die auf der Vereinswiese befindlichen Bäume/Sträucher etc.

    •  das Vereinshaus, nebst Kiosk, Neben-/Lagerräume etc.


11. Sanktionen durch den Vorstand 

Werden durch das Verhalten der Pächter die o.g. Regelungen nicht befolgt, kann der Vorstand Sanktionen gegen den Pächter erheben. Diese sind durch den Gesamtvorstand zu bestätigen. Der Pächter hat das Recht, dieser Sitzung beizuwohnen und Stellung zu beziehen. Im Vordergrund soll das klärende Gespräch stehen. Ist dieses wirkungslos, können folgende Sanktionen je nach Schwere erhoben werden:

  •  Mündliches Vorsprechen

  • Verlangen, das Handeln zu unterlassen/den Mangel abzustellen

  • gemeinnützige Arbeitsstunden zu Gunsten des Vereines zu erbringen

  •  bei Nichterbringung der Arbeitsstunden ist entsprechend der Kosten-/Gebührenordnung Ersatzleistung zahlen

  •  Zahlung von Strafgelder zu Gunsten der Vereines
         Ausschluss aus dem Verein gem. §6 Kleingartensatzung




Görlitz, den 25.04.2017










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M. Günzel