Die Satzung

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Ziele und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe der Vereinigung
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Die Revisionskommission
§ 11 Schlichtungsverfahren
§ 12 Finanztätigkeit
§ 13 Beitragsordnung
§ 14 Auflösung der Vereinigung
§ 15 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen Kleingartenverein “ Damaschke “ e.V.
und hat ihren Sitz in Görlitz, Friedhofstraße.
Die Vereinigung ist unter der Nummer 6039 beim Amtsgericht Dresden registriert.
 
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der Görlitzer Kleingartenverein “ Damaschke “ e.V. ist eine freiwillige
Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern zur aktiven Erholung in der Freizeit durch
die gärtnerische Tätigkeit in den Kleingärten der Vereinigung.
2. Die Tätigkeit der Vereinigung erfolgt ehrenamtlich, parteipolitisch und
konfessionell unabhängig.
3. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sie fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten
Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der
Landschaft.
4. Die Vereinigung lenkt die Initiativen ihrer Mitglieder auf die Gestaltung schöner
erholsamer Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen.
5. Die Vereinigung schließt mit den Mitgliedern, die einen Garten nutzen wollen,
Pachtverträge ab.
6. Die Vereinigung schafft sich durch finanzielle Beteiligung der Mitglieder einen
finanziellen Fonds, über dessen Verwendungsgrundsätze die Mitgliederversammlung
entscheidet. Die aus dem Fonds finanzierten Ausrüstungen und Einrichtungen sind
Gemeineigentum der Vereinigung.
7. Die Mitglieder der Vereinigung tragen auch mit ihrer Arbeit zur Schaffung und
Erhaltung der finanziellen und materiellen Fonds bei.
8. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse
der Vereinigung eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere
Aufwendungen von Mitgliedern für die Vereinigung beschließt die
Mitgliederversammlung. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung,
begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des
Kleingartenverein, sowie deren Verordnungen (VO) anerkennt, kann einen
schriftlichen Antrag zur Aufnahme als Mitglied des Kleingartenvereins “Damaschke“
e.V. stellen, wenn sein Wohnsitz im Territorium der Stadt Görlitz und Umgebung
liegt.
2. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand, stellvertretend
durch den Vorsitzenden oder einen ihm Benannten.
3. Die Vergabe von Kleingärten erfolgt grundsätzlich nur an Mitglieder.
4. Die Nutzung des Gartens ist durch den Nutzer nicht an Dritte dauerhaft
übertragbar.
5. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach
Aushändigung der Satzung, sowie der VO und deren unterschriftlichen Anerkennung
wirksam.
6. Der Vereinigung können angehören:
a) aktive Mitglieder mit Nutzungsrecht für einen Garten
b) passive Mitglieder, zu denen jede Person ab 21 Jahre auf Antrag gehören kann
(Angehörige des Nutzers und jede andere Person), die die Vereinigung unterstützen
möchten.
 
§ 4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt:
1. sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und seine gärtnerischen Freizeitinteressen
in seinen Gartengrundstück zu verwirklichen. Diesbezüglich gelten die
Bestimmungen der Kleingartenordnung der Vereinigung entsprechend.
2. an Wahlen der Vereinigung teilzunehmen und selbst als Mitglied des Vorstandes
bzw. der Revisionskommission gewählt zu werden.
3. an den Mitgliederversammlungen der Vereinigung teilzunehmen,
Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen sowie Vorschläge, die Vereinigung betreffend,
zu unterbreiten.
4. anwesend zu sein, wenn zu seiner Tätigkeit in der Vereinigung Stellung genommen
wird oder Beschlüsse zu seiner Person gefasst werden.
5. über die Grundsätze der Verwendung der finanziellen Mittel im Rahmen der
Mitgliederversammlung mit zu entscheiden.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet:
1. Diese Satzung und die Bestimmungen des Kleingarten-/Nutzungsvertrages/Pachtvertrag einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb der Vereinigung kleingärtnerisch zu betätigen.
2. Beschlüsse der Vereinigung anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken.
3. Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der gesetzten Frist nach Aufforderung zu entrichten.
4. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
5. die Gemeinschaftseinrichtungen und das Eigentum der Vereinigung pfleglich zu behandeln sowie für Ordnung und Sicherheit zu sorgen.
6. Erteilte Auflagen des Vorstandes zu erfüllen sowie den Vorstandsmitgliedern in Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunft zu erteilen und ihnen Zutritt zu den genutzten Gärten und Einrichtungen zu gewähren.
7. Änderungen zum Pacht/Nutzungsverhältnisses (z.B.seines Namen, seiner Erreichbarkeit u.a.) dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
 
Mitgliedern, die Beschlüsse und Auflagen der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes nicht erfüllen, werden entstehende Kosten, die zur Realisierung der Beschlüsse und Auflagen durch Dritte anfallen, in Rechnung gestellt.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
b) Ausschluss
c) Tod
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen (VO) obliegenden
Pflichten schuldhaft verletzt
b) durch sein Verhalten das Ansehen, die Interessen der Vereinigung oder deren
Mitglieder in grober Weise schädigt.
c) im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder
sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung oder persönlicher Aussprache durch den Vorstand nicht
innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt
d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft bzw. aus der Nutzung seiner
Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt oder Vermietungen zu Erwerbszwecken
vornimmt.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen.
a) Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand
eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
b) Nimmt das Mitglied an der Schlichtungsverhandlung nicht teil, dann ist der
Ausschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung anzusprechen.
c) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen oder wenn nicht anders
erreichbar, durch postalisch Einwurf oder öffentlichem Aushang im Vereinsgelände
mitzuteilen.
d) Mit Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss oder Austritt endet das
Nutzungsverhältnis für eine Kleingartenparzelle mit einer Frist von einen Monat.
e) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes,
die sich aus der VO ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zu
dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
ee) Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied oder eine von ihm
beauftragte Person/Institution die Kleingartenparzelle auf eigene Kosten zu räumen.
Findet dies nicht in der vereinbarten Frist statt, so geht das Eigentum auf der Parzelle
vollumfänglich in den Besitz des Vereines über (Besitzaufgabe gem. Bürgerliches
Gesetzbuch). Nachträgliche Forderungen gegenüber des Vereines ist unzulässig.
Anfallende Kosten zur Beräumung können dem ehemaligen Besitzer in Rechnung
gestellt werden.
f) Bei Tod eines Mitgliedes kann der Ehe- bzw. Lebensgefährte/-in, wenn gewillt, den
Nutzungsvertrag des Gartens weiterführen, wenn seine Mitgliedschaft in der Vereinigung
vorliegt oder beantragt und befürwortet wird. Andernfalls entscheidet der Vorstand über
die weitere Nutzung.
g) Die Kündigung eines bestehenden Nutzungsvertrages muss grundsätzlich schriftlich an
den Vorstand erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die weitere Vergabe des Gartens.

§ 7 Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionskommission
 
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung.
Sie wird mindestens einmal im Jahr (in der Regel vor Saisonbeginn) einberufen. Die
Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Durchführung schriftlich bei
gleichzeitiger Mitteilung über die Schwerpunkte der Tagesordnung. Die
Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand.
2.Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,
wenn das mindestens 30 % der Mitglieder verlangen oder auf Verlangen der
Revisionskommission.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Satzung und deren VO und dessen Änderungen
- die Leitungsstruktur
- den Ausschluss von Mitgliedern
- die Wahl in den Vorstand und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- die Wahl und die Abberufung der Revisionskommissionsmitglieder
- die Grundsätze der Verwendung der finanziellen und materiellen Fonds
- den Umgang der von jeden Mitglied jährlich zu leistenden Arbeitsstunden
- die Höhe der jährlichen Umlage wenn diese erforderlich ist
- die Annahme des Jahresabschlussberichtes, des Finanzberichtes
und des Berichtes der Revisionskommission
- die Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommision
- die Aufhebung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
- die Auflösung des Kleingartenvereines4. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle
Mitglieder der Vereinigung bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen
oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der
Kleingärten betreffen bzw. damit in Verbindung stehen, beschließen nur die
Mitglieder mit einen Nutzungsrecht.
6. Umlagen gelten immer nur pro Garten und nicht je Mitglied.
 
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist das ausführende Organ der Mitgliederversammlung und dieser
rechenschaftspflichtig.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird auf die Dauer von 3
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Während der Vorbereitung der Wahlen des Vorstandes hat jedes Vereinsmitglied
das Recht, Kandidaten vorzuschlagen. Die Mitglieder des Vorstandes werden in
direkter und offener Wahl gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen in
offener Abstimmung den Vorsitzenden.
4. Der Vorstand tritt vor der Mitgliederversammlung und bei Bedarf zusammen.
Über die Beratung ist Protokoll zu führen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind allen
Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.
5. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) Verwaltung und Pflege/-übertragung der Gemeinschaftseinrichtungen
b) Führung der laufenden Geschäfte
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d) Einberufung der Mitgliederversammlung
e) Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f) Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung
g) Beschlussvorlage an die Mitgliederversammlung
h) Vorschläge zur Würdigung besonders verdienstvoller Mitglieder
i) Kontrolle der Einhaltung der Satzung und VO6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der
Stellvertreter und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend, die des Stellvertreters.
7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten die Vereinigung im
Rechtsverkehr.
8. Der Vorstand kann über eine Summe, welche in der VO geregelt wird,
eigenverantwortlich entscheiden.
9. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenden
Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen
nicht mehr ausüben können oder wollen.
10. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung
obliegender Pflichten entstehende Aufwendungen sind von der Vereinigung zu
erstatten.
 
§ 10 Die Revisionskommission
1. Die Revisionskommission übt die Kontrolle über die Wirtschaftsführung und
Einhaltung der Rechtsvorschriften in der Vereinigung aus. Sie kontrolliert die
Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie ist der
Mitgliederversammlung über ihre Arbeit rechenschaftspflichtig.
2. Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihr
gehören drei Mitglieder an, die für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Revisionskommission führt ihre Kontrolltätigkeit fortlaufend durch. Sie ist
verpflichtet, den Vorstand und die Mitglieder über festgestellte Mängel zu
informieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung zu fordern.
4. Die Revisionskommission kann vom Vorstand die Einberufung der
Mitgliederversammlung fordern. Kommt der Vorstand diesen Verlangen nicht binnen
drei Wochen nach, kann die Mitgliederversammlung von der Revisionskommission
einberufen werden.5. In Ausübung ihrer Tätigkeit hat die Revisionskommission folgende Rechte:
a) in allen Dokumente, Akten und Schriftstücke der Vereinigung Einsicht zu nehmen
b) Auskunft von allen Vorstandsmitgliedern zu verlangen
c) an den Leitungssitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen
d) das gesamte Rechnungswesen und die finanziellen Fonds auf der Grundlage der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu kontrollieren
6. Die Revisionskommission legt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres vor der
Mitgliederversammlung Rechenschaft über ihre Kontrolltätigkeit ab. Sie prüft den
Jahresabschlussbericht des Kassierers/-in. Nach Ablauf der Legislaturperiode schlägt
die Revisionskommission der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes
vor.
 
§ 11 Schlichtungsverfahren
1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die
sich aus der Satzung oder dem Kleingarten-/Nutzungs-/Pachtvertrag ergeben, ist ein
Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen
( Einbeziehung der Gangobleute ).
2. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus der Satzung
oder dem Kleingartennutzungsvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann
können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung beim Amtsgericht
anstreben.
 
§ 12 Die Finanztätigkeit
1. Die Finanzierung der Vereinigung erfolgt aus Mitteln, die gebildet werden aus:
- den Aufnahmegebühren der Mitglieder
- den Jahresbeiträgen der Mitglieder
- den Umlagen
- den Arbeitsleistungen der Mitglieder
- den Einnahmen aus der Vermietung des Vereinskiosks2. Der Kassierer/-in verwaltet die Kasse und führt das Kassenbuch der Vereinigung
mit den erforderlichen Belegen.
3. Die Vereinigung kann, wenn es erforderlich ist, Kredite aufnehmen. Die
Kreditaufnahme bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 13 Beitragsordnung
1. Der Beitrag ist entsprechend der gesetzten Frist zu zahlen.
2. Laufende Kosten, wie Gebühren für Strom, Pacht, Wasser, Versicherung u. a.
werden auf die einzelnen Gärten umgelegt und ebenfalls einmal jährlich in Rechnung
gestellt.
3. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird bei
Mitgliederversammlungen beschlossen und in der Kleingartenordnung der
Vereinigung festgeschrieben.
 
§ 14 Auflösung der Vereinigung
1. Die Vereinigung kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen.
Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereines geht das Vermögen, nach Abzug aller offenen Kosten,
zu Gunsten einer gemeinnützige Sache über.
 
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Unterzeichnung beim Notariat in Kraft. Änderungen
bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
 
Görlitz, den 25.04.2017