Kleingartenverein "Damaschke" e.V. Görlitz

Satzung

­ Kleingartenverein
"Damaschke" e. V.

­-Satzung-



 

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz 

§ 2 Ziele und Aufgaben

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Rechte der Mitglieder

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

§ 7 Organe der Vereinigung

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 § 9 Der Vorstand

§ 10 Die Revisionskommission

§ 11 Schlichtungsverfahren

§ 12 Finanztätigkeit

§ 13 Beitragsordnung

§ 14 Auflösung der Vereinigung

§ 15 Inkrafttreten der Satzung


§ 1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen Kleingartenverein “ Damaschke “ e.V. und hat ihren Sitz in Görlitz, Friedhofstraße. Die Vereinigung ist unter der Nummer 6036 beim Amtsgericht Dresden registriert.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Der Görlitzer Kleingartenverein “ Damaschke “ e.V. ist eine  freiwillige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern zur aktiven Erholung in der Freizeit durch die gärtnerische Tätigkeit in den Kleingärten der Vereinigung.

2. Die Tätigkeit der Vereinigung erfolgt ehrenamtlich, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

3. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.

4. Die Vereinigung lenkt die Initiativen ihrer Mitglieder auf die Gestaltung schöner erholsamer Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen.

5. Die Vereinigung schließt mit den Mitgliedern, die einen Garten nutzen wollen, Pachtverträge ab.

6. Die Vereinigung schafft sich durch finanzielle Beteiligung der Mitglieder einen finanziellen Fonds, über dessen Verwendungsgrundsätze die Mitgliederversammlung entscheidet. Die aus dem Fonds finanzierten Ausrüstungen und Einrichtungen sind Gemeineigentum der Vereinigung.

7. Die Mitglieder der Vereinigung tragen auch mit ihrer Arbeit zur Schaffung und Erhaltung der finanziellen und materiellen Fonds bei.

8. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse der Vereinigung eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen von Mitgliedern für die Vereinigung beschließt die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Kleingartenverein, sowie deren Verordnungen (VO) anerkennt, kann einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme als Mitglied des Kleingartenvereins “Damaschke“ e.V. stellen, wenn sein Wohnsitz im Territorium der Stadt Görlitz und Umgebung liegt.

2. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand, stellvertretend durch den Vorsitzenden oder einen ihm Benannten.

3. Die Vergabe von Kleingärten erfolgt grundsätzlich nur an Mitglieder.

4. Die Nutzung des Gartens ist durch den Nutzer nicht an Dritte dauerhaft übertragbar.

5. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung, sowie der VO und deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.

6. Der Vereinigung können angehören:

a) aktive Mitglieder mit Nutzungsrecht für einen Garten

b) passive Mitglieder, zu denen jede Person ab 21 Jahre auf Antrag gehören kann (Angehörige des Nutzers und jede andere Person), die die Vereinigung unterstützen möchten.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt:

1. sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und seine gärtnerischen Freizeitinteressen in seinen Gartengrundstück zu verwirklichen. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der Kleingartenordnung der Vereinigung entsprechend.

2. an Wahlen der Vereinigung teilzunehmen und selbst als Mitglied des Vorstandes bzw. der Revisionskommission gewählt zu werden.

3. an den Mitgliederversammlungen der Vereinigung teilzunehmen, Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen sowie Vorschläge, die Vereinigung betreffend, zu unterbreiten.

4. anwesend zu sein, wenn zu seiner Tätigkeit in der Vereinigung Stellung genommen wird oder Beschlüsse zu seiner Person gefasst werden.

5. über die Grundsätze der Verwendung der finanziellen Mittel im Rahmen der Mitgliederversammlung mit zu entscheiden.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet:

1. Diese Satzung und die Bestimmungen des Kleingarten-/Nutzungsvertrages/Pachtvertrag einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb der Vereinigung kleingärtnerisch zu betätigen.

2. Beschlüsse der Vereinigung anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken.

3. Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der gesetzten Frist nach Aufforderung zu entrichten.

4. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

5. die Gemeinschaftseinrichtungen und das Eigentum der Vereinigung pfleglich zu behandeln sowie für Ordnung und Sicherheit zu sorgen.

6. Erteilte Auflagen des Vorstandes zu erfüllen sowie den Vorstandsmitgliedern in Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunft zu erteilen und ihnen Zutritt zu den genutzten Gärten und Einrichtungen zu gewähren. 

7. Änderungen zum Pacht/Nutzungsverhältnisses (z.B.seines Namen, seiner Erreichbarkeit u.a.) dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Mitgliedern, die Beschlüsse und Auflagen der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes nicht erfüllen, werden entstehende Kosten, die zur Realisierung der Beschlüsse und Auflagen durch Dritte anfallen, in Rechnung gestellt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand

b) Ausschluss

c) Tod

2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

a) die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen (VO) obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt

b) durch sein Verhalten das Ansehen, die Interessen der Vereinigung oder deren Mitglieder in grober Weise schädigt.

c) im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung oder persönlicher Aussprache durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt

d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft bzw. aus der Nutzung seiner Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt oder Vermietungen zu Erwerbszwecken vornimmt.

4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen.

a) Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.

b) Nimmt das Mitglied an der Schlichtungsverhandlung nicht teil, dann ist der Ausschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung anzusprechen.

c) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen oder wenn nicht anders erreichbar, durch postalisch Einwurf oder öffentlichem Aushang im Vereinsgelände mitzuteilen.

d) Mit Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss oder Austritt endet das Nutzungsverhältnis für eine Kleingartenparzelle mit einer Frist von einen Monat.

e) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus der VO ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zu dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

ee) Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied oder eine von ihm beauftragte Person/Institution die Kleingartenparzelle auf eigene Kosten zu räumen. Findet dies nicht in der vereinbarten Frist statt, so geht das Eigentum auf der Parzelle vollumfänglich in den Besitz des Vereines über (Besitzaufgabe gem. Bürgerliches Gesetzbuch). Nachträgliche Forderungen gegenüber des Vereines ist unzulässig. Anfallende Kosten zur Beräumung können dem ehemaligen Besitzer in Rechnung gestellt werden.

f) Bei Tod eines Mitgliedes kann der Ehe- bzw. Lebensgefährte/-in, wenn gewillt, den Nutzungsvertrag des Gartens weiterführen, wenn seine Mitgliedschaft in der Vereinigung vorliegt oder beantragt und befürwortet wird. Andernfalls entscheidet der Vorstand über die weitere Nutzung.

g) Die Kündigung eines bestehenden Nutzungsvertrages muss grundsätzlich schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand entscheidet

über die weitere Vergabe des Gartens.

§ 7 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Revisionskommission

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Das höchste Organ der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung.

Sie wird mindestens einmal im Jahr (in der Regel vor Saisonbeginn) einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Durchführung schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung über die Schwerpunkte der Tagesordnung. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand.

2.Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn das mindestens 30 % der Mitglieder verlangen oder auf Verlangen der Revisionskommission.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

- die Satzung und deren VO und dessen Änderungen

- die Leitungsstruktur

- den Ausschluss von Mitgliedern

- die Wahl in den Vorstand und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern

- die Wahl und die Abberufung der Revisionskommissionsmitglieder

- die Grundsätze der Verwendung der finanziellen und materiellen Fonds

- den Umgang der von jeden Mitglied jährlich zu leistenden Arbeitsstunden

- die Höhe der jährlichen Umlage wenn diese erforderlich ist

- die Annahme des Jahresabschlussberichtes, des Finanzberichtes

und des Berichtes der Revisionskommission

- die Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommision

- die Aufhebung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes

- die Auflösung des Kleingartenvereines

4. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder der Vereinigung bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einen Nutzungsrecht.

6. Umlagen gelten immer nur pro Garten und nicht je Mitglied.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand ist das ausführende Organ der Mitgliederversammlung und dieser rechenschaftspflichtig.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Während der Vorbereitung der Wahlen des Vorstandes hat jedes Vereinsmitglied das Recht, Kandidaten vorzuschlagen. Die Mitglieder des Vorstandes werden in direkter und offener Wahl gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen in offener Abstimmung den Vorsitzenden.

4. Der Vorstand tritt vor der Mitgliederversammlung und bei Bedarf zusammen. Über die Beratung ist Protokoll zu führen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind allen Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.

5. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

a) Verwaltung und Pflege/-übertragung der Gemeinschaftseinrichtungen

b) Führung der laufenden Geschäfte

c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

d) Einberufung der Mitgliederversammlung

e) Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

f) Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung

g) Beschlussvorlage an die Mitgliederversammlung

h) Vorschläge zur Würdigung besonders verdienstvoller Mitglieder

i) Kontrolle der Einhaltung der Satzung und VO

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der Stellvertreter und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend, die des Stellvertreters.

7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten die Vereinigung im Rechtsverkehr.

8. Der Vorstand kann über eine Summe, welche in der VO geregelt wird, eigenverantwortlich entscheiden.

9. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenden Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder wollen.

10. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung obliegender Pflichten entstehende Aufwendungen sind von der Vereinigung zu erstatten.

§ 10 Die Revisionskommission

1. Die Revisionskommission übt die Kontrolle über die Wirtschaftsführung und Einhaltung der Rechtsvorschriften in der Vereinigung aus. Sie kontrolliert die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie ist der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit rechenschaftspflichtig.

2. Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihr gehören drei Mitglieder an, die für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Revisionskommission führt ihre Kontrolltätigkeit fortlaufend durch. Sie ist verpflichtet, den Vorstand und die Mitglieder über festgestellte Mängel zu informieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung zu fordern.

4. Die Revisionskommission kann vom Vorstand die Einberufung der Mitgliederversammlung fordern. Kommt der Vorstand diesen Verlangen nicht binnen drei Wochen nach, kann die Mitgliederversammlung von der Revisionskommission einberufen werden.

5. In Ausübung ihrer Tätigkeit hat die Revisionskommission folgende Rechte:

a) in allen Dokumente, Akten und Schriftstücke der Vereinigung Einsicht zu nehmen

b) Auskunft von allen Vorstandsmitgliedern zu verlangen

c) an den Leitungssitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen

d) das gesamte Rechnungswesen und die finanziellen Fonds auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu kontrollieren

6. Die Revisionskommission legt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft über ihre Kontrolltätigkeit ab. Sie prüft den Jahresabschlussbericht des Kassierers/-in. Nach Ablauf der Legislaturperiode schlägt die Revisionskommission der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.

§ 11 Schlichtungsverfahren

1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder dem Kleingarten-/Nutzungs-/Pachtvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen ( Einbeziehung der Gangobleute ).

2. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus der Satzung oder dem Kleingartennutzungsvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung beim Amtsgericht anstreben.

 § 12 Die Finanztätigkeit

1. Die Finanzierung der Vereinigung erfolgt aus Mitteln, die gebildet werden aus:

- den Aufnahmegebühren der Mitglieder

- den Jahresbeiträgen der Mitglieder

- den Umlagen

- den Arbeitsleistungen der Mitglieder

- den Einnahmen aus der Vermietung des Vereinskiosks

2. Der Kassierer/-in verwaltet die Kasse und führt das Kassenbuch der Vereinigung mit den erforderlichen Belegen.

3. Die Vereinigung kann, wenn es erforderlich ist, Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Beitragsordnung

1. Der Beitrag ist entsprechend der gesetzten Frist zu zahlen.

2. Laufende Kosten, wie Gebühren für Strom, Pacht, Wasser, Versicherung u. a. werden auf die einzelnen Gärten umgelegt und ebenfalls einmal jährlich in Rechnung gestellt.

3. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird bei Mitgliederversammlungen beschlossen und in der Kleingartenordnung der Vereinigung festgeschrieben.

§ 14 Auflösung der Vereinigung

1. Die Vereinigung kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereines geht das Vermögen, nach Abzug aller offenen Kosten, zu Gunsten einer gemeinnützige Sache über.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Unterzeichnung beim Notariat in Kraft. Änderungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

 

 


Görlitz, den 25.04.2017

 







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M. Günzel